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Kühe ohne Ketten

Anbindehaltung – körperliche und seelische Qual

Rinder in Anbindehaltung stehen, ruhen, essen, liegen und leben festgekettet an einem Platz im Stall und können sich kaum bewegen. Sie können sich nicht einmal umdrehen. Angebunden an der Kette ist es ihnen nicht möglich, ihr arteigenes Verhalten wie Bewegung, soziale Interaktionen mit Artgenossen oder Körperpflege auszuleben. Die Folgen sind psychisches und körperliches Leid. Etwa eine Million Rinder werden in Deutschland immer noch festgekettet. Der größte Anteil davon ein Leben lang. Dabei steht fest: Die Anbindehaltung ist illegal, sie ist mit dem Tierschutzgesetz nicht vereinbar. Die Initiative Kühe-ohne-Ketten fordert die Veterinärbehörden auf, sich an geltendes Recht zu halten und die tierquälerische Anbindehaltung bei Rindern unverzüglich zu untersagen.

Protestmail an den Bundes­land­wirtschafts­minister

Herr Rainer,
beenden Sie die Tierquälerei in Ihrem Wahlkreis!

Warum ist Anbinde­haltung Tierquälerei?

Um bei Tieren von Wohlbefinden sprechen zu können müssen sie sich in einem gesunden und schmerzfreien Zustand befinden, sie müssen ihre natürlichen Bedürfnisse und Verhaltensweisen ausleben können und ihr Gemütszustand muss überwiegend positiv sein (Fraser 2009). Bei der Anbindehaltung sind all diese Dimensionen entweder sehr stark eingeschränkt oder dauerhaft unterdrückt. In der Anbindehaltung können die grundlegendsten Bedürfnisse nicht ausgelebt werden. Das ist Tierquälerei.

Verhalten

Rinder sind neugierige und soziale Tiere mit einem ausgeprägten Bedürfnis nach Bewegung, Erkundung und Kontakt zu Artgenossen. Gehen ist für Rinder ein inneres und das essentiellste Bedürfnis. Die Bewegung ist an zahlreiche weitere Verhaltensweisen gekoppelt wie Grasen, Sozialverhalten, Futtersuche oder das Erkundungsverhalten. Aber Rinder bewegen sich auch dann, wenn sie nicht auf der Suche nach Futter, Wasser oder Schutz sind. Unter natürlichen Bedingungen legen Rinder täglich mehrere Kilometer zurück. Ohne Bewegung kein Wohlbefinden.

Durch die ständige Fixierung am Hals werden auch weitere Verhaltensweisen unterdrückt: Körperpflege, Fortpflanzung, das Ausweichen in unangenehmen Situationen, Sozialkontakte, die freie Wahl von Ruheplätzen. Durch die massive Einschränkung nahezu aller arteigenen Verhaltensweisen kommt es in der Anbindehaltung nicht selten zu sogenannten Stereotypen wie Trippeln, Zungenrollen oder tatenlosem Herumstehen. Das sind Hinweise auf Frustration und eine belastende Lebensumgebung.

Gesundheit

Der unterdrückte Bewegungsdrang wirkt sich nicht nur auf das Verhalten der Rinder aus, sondern auch auf ihre Gesundheit. Bewegung ist eine Grundvoraussetzung für die Gesundheit von Rindern. An der Kette verbringen die Tiere oft Monate oder sogar Jahre nahezu bewegungslos an derselben Stelle. Dadurch werden Klauen, Gelenke und Sehnen dauerhaft belastet und das Risiko für schmerzhafte Lahmheiten und Klauenerkrankungen steigt deutlich (z. B. Dermatitis digitalis, Sohlenblutungen oder Sohlenballengeschwüre).

Auch haltungsbedingte Verletzungen wie Druckstellen, Haut-, Hals- und Gelenkläsionen treten in der Anbindehaltung besonders häufig auf. Durch die räumliche Enge und die eingeschränkten Haltungsbedingungen können zudem bestimmte Erkrankungen wie Euterentzündungen (Mastitis) und Atemwegserkrankungen begünstigt werden. Die Anbindehaltung verursacht also Schmerzen und sie schränkt die Rinder in ihrem Alltag ein wodurch ihr Wohlbefinden erheblich und langanhaltend beeinträchtigt wird. Das ist Tierquälerei.

Emotionen

Rinder sind intelligente, neugierige und soziale Tiere, die ihre Umwelt aktiv wahrnehmen und auf Veränderungen reagieren. Werden ihre grundlegenden Bedürfnisse nach Bewegung, Beschäftigung, sozialen Kontakten und Kontrolle über ihre Umgebung dauerhaft eingeschränkt, entstehen negative emotionale Zustände wie Stress, Frustration und Langeweile.

Die monotone Umgebung, die fehlende Möglichkeit, die eigene Umgebung zu erkunden oder Entscheidungen zu treffen, und die dauerhafte Fixierung belasten die Tiere psychisch. Hinweise darauf sind unter anderem Stereotypien wie Zungenrollen oder Trippeln, die häufig bei Tieren auftreten, die mit ihrer Haltungsumgebung nicht zurechtkommen.

Gleichzeitig fehlen wichtige Möglichkeiten, positive Erlebnisse zu erfahren – beispielsweise durch freie Bewegung, soziale Interaktionen, Erkundung oder entspanntes Verhalten. Die Anbindehaltung bietet daher keine Umgebung, in der Rinder ihre natürlichen Bedürfnisse ausreichend ausleben können. Das ist Tierquälerei.

Die Anbindehaltung schränkt also nicht nur einzelne Bedürfnisse ein, sondern beeinflusst das gesamte Leben der Rinder. Sie verhindert natürliche Verhaltensweisen, erhöht das Risiko für gesundheitliche Probleme und führt zu anhaltendem Stress und Frustration. Damit sind sämtliche Voraussetzungen, die entscheidend für das Wohlbefinden eines Tieres sind, unerfüllt.

Quellen

Expertise for Animals (2026): Kurzgutachten zur Anbindehaltung von Rindern

Warum ist Anbinde­haltung illegal?

Laut dem deutschen Tierschutzgesetz, das seit dem Jahr 2002 im Grundgesetz verankert ist, müssen Landwirt:innen jedes Tier „(…) seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen“ – § 2 Nr. 1 TierSchG. Außerdem dürfen Tierhalter:innen oder Tierbetreuer:innen „die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden“ – § 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz [1].

Rindern in ganzjähriger Anbindhaltung ist es ihr gesamtes Leben lang aber nicht möglich, auch nur einen Schritt nach vorne oder hinten zu machen. Auch sämtliche weitere Verhaltensweisen, die bei Rindern eng mit dem Bewegungsverhalten gekoppelt sind, wie das Nahrungsaufnahmeverhalten, das Körperpflegeverhalten oder soziale Interaktionen mit Artgenossen, werden durch die maximale Bewegungseinschränkung mit beeinflusst und in großen Teilen unterdrückt. Dies führt zu physischem und psychischem Leid. Die ganzjährige Anbindehaltung von Rindern macht das Ausleben wesentlicher Grundbedürfnisse unmöglich, weshalb ein Verstoß gegen § 2 des Tierschutzgesetzes vorliegt. Landwirt:innen, die Rinder ganzjährig anketten, verstoßen gegen die verpflichtende artgemäße Unterbringung nach § 2 Tierschutzgesetz.

„Haltungsformen können rechtswidrig sein, weil das Gesetz sie ausdrücklich untersagt oder weil sie mit der Generalklausel des § 2 TierSchG nicht vereinbar sind.“

Jens Bülte, Professor für Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht.

Und nicht nur das: Landwirte, die Rinder anketten machen sich Strafbar. Das Tierschutzgesetz sagt hierzu:

Mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder einem Wirbeltier

  1. Aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
  2. Länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt – 17 Tierschutzgesetz

„Da bei Rindern in dauernder Anbindehaltung beinahe alle natürlichen Verhaltensweisen vollständig oder stark unterdrückt werden, steht es außer Frage, dass die Tiere psychisch und physisch erheblich und dauerhaft leiden.“

Jens Bülte, Professor für Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht.

Quellen

[1] Bundesamt für Justiz: Tierschutzgesetz, § 2 (1972). Online abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/BJNR012770972.html (07.07.26)

[2,3| Verfassungsblog: Anbindehaltung – Keine rechtliche Grauzone, sondern illegale Routine (2023). Online abrufbar unter: https://verfassungsblog.de/anbindehaltung-keine-rechtliche-grauzone-sondern-illegale-routine/ (07.07.26)

Kombinationshaltung

Bei der sogenannten Kombinationshaltung wechseln die Tiere zwischen Anbindung und freier Bewegung in Buchten, auf dem Hof oder der Weide. Der Begriff „Kombihaltung“ ist ein Marketingbegriff, der die Anbindehaltung beschönigen und die Realität verschleiern soll. Denn dass die Rinder bei dieser Haltungsform mindestens die Hälfte ihres gesamten Lebens festgekettet an ein und demselben Platz im Stall ausharren müssen, bleibt hierbei gerne unerwähnt.

Vor allem im Voralpenraum werden demnach die Rinder demnach im Winter im Stall angekettet und im Sommer auf die Weide gebracht. Je nach Wetterlage und Region kommen die Rinder im Oktober/November bis April/Mai/Juni in den Stall. Eine in Deutschland vorgeschlagene Regelung sieht beispielsweise vor, dass die Tiere mindestens 120 Tage im Jahr die Möglichkeit zur Bewegung erhalten. Möglich sind Weidegang, Bewegungsbuchten im Stall oder ein Laufhof. Diese Zeit kann dann allerdings auf 90 Tage herabgesetzt werden, wenn das Platzangebot im Anbindestand vergrößert oder die Stallausstattung modernisiert werden soll. Oder wenn wie bereits erwähnt, die Wetterlage es nicht anders zulässt. Eine solche Regelung könnte jedoch kaum kontrolliert werden – in Bayern werden Betriebe im Durchschnitt alle 48 Jahre kontrolliert [1].

Klar ist: Tiere leiden nicht nur wenn sie Hunger oder Durst haben, sondern auch dann, wenn sie über einen gewissen Zeitraum hinweg ihr natürliches Verhalten nicht ausleben können.

„Wenn also die Veterinärmedizin und die Tierverhaltenswissenschaft (Ethologie) zu dem – selbst für Laien naheliegenden – Schluss kommen, dass ein Rind, das sich über Monate kaum bewegen, weder ungehinderte Körperpflege betreiben noch sich arttypisch sozial verhalten kann, dadurch erhebliche psychische und physische Nachteile erleidet, dann lässt das juristisch nur einen Schluss zu: Dem Tier werden erhebliche länger andauernde Leiden zugefügt. Darauf, ob das Tier dieses Leiden auch zum Ausdruck bringt, kommt es nach zutreffender Auffassung nicht an.“

Jens Bülte, Professor für Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. [2]

Quellen

[1] Bülte et al. (2023): Anbindehaltung – Keine rechtliche Grauzone, sondern illegale Routine. Verfassungsblog. Online abrufbar unter https://verfassungsblog.de/anbindehaltung-keine-rechtliche-grauzone-sondern-illegale-routine/ (abgerufen am 07.07.2026)

[2] Deutsche Presseagentur (2022): Tierwohl in Bayern: Wenig Kontrollen, viele Beanstandungen (2022). Die Zeit. Online abrufbar unter https://www.zeit.de/news/2022-06/17/tierwohl-in-bayern-wenig-kontrollen-viele-beanstandungen (abgerufen am 07.07.2026)

Warum passiert nichts?

Wenn die Anbindehaltung gegen das Tierschutzgesetz verstößt (§ 2 TierSchG) und darüber hinaus sogar regelmäßig strafbar ist (§ 17 TierSchG) – warum wird sie dann nicht einfach beendet?

Das strukturelle Vollzugsdefizit

Deutschland verfügt über eines der strengsten Tierschutzgesetze Europas. Trotzdem werden jedes Jahr Millionen Tiere unter Bedingungen gehalten, die gegen das Tierschutzgesetz verstoßen. Wie kann das sein? Der Grund liegt häufig nicht im Gesetz selbst, sondern in seiner Durchsetzung. Juristen sprechen in diesem Zusammenhang von einem strukturellen Vollzugsdefizit. Gemeint ist: Das Recht existiert – wird aber in vielen Fällen wird es nicht konsequent vollzogen [1] Die Ursache liegt im deutschen Verwaltungsrecht. Vor Gericht klagen kann grundsätzlich nur, wer durch eine behördliche Entscheidung selbst in seinen Rechten betroffen ist. Im Tierschutz führt das zu einer Besonderheit: Schreitet eine Veterinärbehörde gegen einen Tierhalter ein, kann dieser dagegen klagen. Bleibt die Behörde hingegen untätig, kann diese Untätigkeit in der Regel niemand gerichtlich überprüfen lassen. Tiere können ihre Interessen nicht selbst vertreten und Dritte besitzen meist keine Klagebefugnis. Dadurch fehlt ein wirksamer Kontrollmechanismus für behördliches Nichtstun [1].

Die Folge: Rechtswidrige Zustände können über Jahre oder sogar Jahrzehnte bestehen bleiben, obwohl das Tierschutzgesetz sie eigentlich verhindern soll. Dieses strukturelle Vollzugsdefizit als eines der zentralen Probleme des deutschen Tierschutzrechts [1,2].

„Damit behördliche Untätigkeit künftig wirksam überprüft werden kann, braucht es dringend stärkere, bundesweite Mitwirkungs- und Verbandsklagerechte“

Valentin Dreißig, Rechtsanwalt

Auch andere Rechtswissenschaftlerinnen und Rechtswissenschaftler kommen zu demselben Ergebnis. Nina Kerstensteiner und Yasemin Groß zeigen ebenfalls, dass die fehlende gerichtliche Kontrolle behördlicher Untätigkeit ein grundlegendes Hindernis für die wirksame Durchsetzung des Tierschutzrechts darstellt [3,4].
Niedersachsen ebnet den Weg für den bundesweiten Ausstieg aus der Anbindehaltung: Das Land hat seine Veterinärbehörden angewiesen, das bestehende Tierschutzrecht konsequent anzuwenden und den Ausstieg aus der Anbindehaltung verbindlich durchzusetzen. Es zeigt damit, dass oft nicht neue Gesetze fehlen – sondern der Wille, bestehendes Recht konsequent umzusetzen [1].

Quellen

[1] Dreißig, Valentin (2026): Tierschutzrecht im rechtsstaatsfreien Raum. TieR – Zeitschrift für das gesamte Tierschutzrecht, 1(1), S. 9–14. DOI: 10.5771/3054-0089-2026-1-9.

[2] Dreißig, Valentin (2024): Tierschutzverbandsklage als wirksames Mittel gegen Vollzugsdefizite im Tierschutzrecht. Speyerer Arbeitsheft 261, Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer.

[3] Kerstensteiner, Nina (2024): Tiere vor Gericht? – Strukturelles Durchsetzungsdefizit im Tierschutzrecht und die Rolle der strategischen Prozessführung. Dissertation.

[4] Groß, Yasemin: Die tierschutzrechtliche Verbandsklage. Dissertation.

Überraschung aus Niedersachsen: Verbot der Anbindehaltung

Gute Nachrichten: Niedersachsen verkündet Ausstieg aus der Anbindehaltung

Die niedersächsische Landwirtschaftsministerin Miriam Staudte (Bündnis 90 / Die Grünen) verkündete im Februar 2026 das Ende der Anbindehaltung in dem Bundesland [1]. Rund 1.000 Betriebe mit über 170.000 Tieren sollen dort noch die Anbindehaltung betreiben [2]. Das niedersächsische Landwirtschaftsministerium hat am 2. Juni 2026 einen Runderlass herausgegeben. Darin werden alle Veterinärämter der Landkreise und kreisfreien Städte angewiesen, sich an geltendes Tierschutzrecht zu halten und per Allgemeinverfügungen die Anbindehaltungen zu untersagen:

Ganzjährige Anbindehaltung

  • Betriebe, in denen Rinder ganzjährig angebunden ohne Auslauf gehalten werden, müssen ihre Haltung innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügung über ein Meldeportal des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) melden.
  • Spätestens 18 Monate nach dieser Meldung muss die Anbindehaltung beendet oder der Betrieb entsprechend umgebaut sein. Neueinstallungen in eine ganzjährige Anbindehaltung sind bereits mit Inkrafttreten der Regelung nicht mehr zulässig.

Kombinationshaltung

Für Betriebe mit saisonaler oder kombinierter Anbindehaltung gelten längere Übergangsfristen. Sie müssen innerhalb von drei Jahren ihre geplante Vorgehensweise melden. Die Umstellung muss grundsätzlich innerhalb von sieben Jahren abgeschlossen sein. In begründeten Einzelfällen kann eine Verlängerung um bis zu zwei Jahre möglich sein.

In der Anbindehaltung verbringen Rinder ihr Dasein mit einer Kette um den Hals fixiert in einem knapp über einem Meter breiten Stand, Seite an Seite und nahezu bewegungsunfähig mit ihren Art- oder besser Leidensgenossen. Das entspricht etwa der Größe eines Billardtischs. Diese Form der Nutztierhaltung ist seit Jahren aus Gründen des Tierschutzes untragbar, da sie die wesentlichen arteigenen Verhaltensweisen – insbesondere das Bewegungs-, Sozial- und Komfortverhalten – der Rinder erheblich einschränkt.

Miriam Staudte, Landwirtschaftsministerin Niedersachsen

Und jetzt?

Das nahende Ende jeglicher Anbindehaltung in Niedersachsen ist zwar richtungsweisend, aber Bundesminister Alois Rainer verkündete bereits kurz darauf, nicht daran zu denken, die Anbindehaltung zu verbieten. Rückendeckung für seine Blockadehaltung erhielt er von den Landesregierungen aus Bayern und Baden-Württemberg [3].

Zeit zu handeln: die Initiative Kühe-ohne-Ketten

Die Initiative Kühe-ohne-Ketten fordert die Veterinärbehörden auf, sich an geltendes Recht zu halten und die Anbindehaltung bei Rindern zu untersagen. Anhand verschiedener Kampagnenmaßnahmen (Petitionen, Berichterstattung, Aufklärung, Bildungsarbeit, Meidenarbeit, Protestaktionen) werden wir das Leid der Kühe in Anbindehaltung sichtbar machen und Druck auf die politischen Blockierer in der Bundesregierung und in der bayerischen und baden-württembergischen Landesregierung aufbauen. 

Unsere Kernforderung richtet sich an die Veterinärbehörden, die geltendes Recht umsetzen und die Anbindehaltungen jetzt verbieten müssen. 

Unterstütze uns mit deiner Spende und lass uns gemeinsam die qualvolle, illegale Anbindehaltung von Rindern endgültig beenden.

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Du hast Rinder in Anbindehaltung gesehen? Bitte melde uns den Standort, möglichst mit Fotos/Video, um den Tieren zu helfen.